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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – feinfilm

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Rechtsbeziehungen und Verträge zwischen
der feinfilm Hassepaß & Rademacher GbR, vertr. d. d. geschäftsführenden Gesellschafterinnen Susanne Hassepaß und Liesa Rademacher,
Modersohnstraße 60, 10245 Berlin,

Tel.: +49 3020898920 , E-Mail: emails@feinfilm.de , Umsatzsteuer-Identifikations-Nr.: DE297874930

(im Folgenden „feinfilm“ oder „wir“ genannt)
und Ihnen als unseren Kunden (im Folgenden „Kunden“ oder Sie“ genannt).

Die AGB gelten nur, wenn Sie Unternehmer oder Kaufmann sind.

(2) Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.

(3) Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Dies gilt auch, wenn wir der

Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 2 Vertragsschluss
(1) Verträge können mündlich und schriftlich (Textform genügend) abgeschlossen werden. Erfolgen

Absprachen mündlich, werden wir in der Regel eine schriftliche Auftragsbestätigung (z.B. per E-Mail) übersenden.

(2) Vertragssprache ist deutsch.

§ 3 Leistungen der feinfilm

(1) Diese AGB gelten für sämtliche von uns zu erbringenden Leistungen. Der Begriff „Leistungen“ umfasst sämtliche unserer Leistungsbereiche.

Diese können insbesondere sein:
(a) Herstellung von Produkten
Hierunter fällt z.B. die Herstellung und Lieferung von Produktionen (z.B. textlich, textlich-visuell, audiovisuell, wie Imagefilme, Werbespots, Produktvideos,
Erklärvideos, Trailer, DVD- Produktionen, Websites, Konzepte für Kampagnen etc.), die vom Kunden regelmäßig abzunehmen sind
(nachfolgend in diesen AGB „Produkte“ genannt).
(b) Erbringung von Dienstleistungen
Dies ist z.B. der Fall, wenn der Kunde unsere Dienstleistungen für ein eigenes Projekt des Kunden extern hinzu bucht
(z.B. als zusätzliche Beratung und Unterstützung bei Konzepten oder Produktionen, als externe Dienstleister für Dreharbeiten, Schnitt, Design etc.)
(nachfolgend „Dienstleistungen“ genannt).
(c) Vermietung
Hierunter fällt z.B. die Vermietung von Equipment an den Kunden (z.B. Produktionsmaterialien,

Schnittplatz) (nachfolgend „Vermietungen“ genannt).

(2) Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus unseren Vertragsangeboten, Auftragsbestätigungen

und diesen AGB.

(3) Wir können uns bei der Erbringung unserer Leistungen auch der Leistungen Dritter als
Erfüllungsgehilfen bedienen, insbesondere freie Dienstleister und Subunternehmer beauftragen,

soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.

(4) Nicht zu den Leistungen von feinfilm gehören (siehe unten § 10):

– die Prüfung der vom Kunden gelieferten Materialien auf Sach- und Rechtsmängel und/oder
technische Mängel,
– die Prüfung der in Auftrag gegebenen Produkte auf sachliche Richtigkeit und/oder rechtliche

Zulässigkeit, – die Prüfung und/oder Einholung von Rechtelizenzen für von Dritten geschaffene Musikinhalte.

§ 4 Leistungsmodalitäten (Termine, Mitwirkungspflichten, Leistungsänderungen)
(1) Es gelten die vertraglich vereinbarten Termine und Fristen.
(2) Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich dies aus den in diesen AGB und den
sonstigen Leistungsbeschreibungen im Vertrag ergibt. Zu den Mitwirkungspflichten können

insbesondere gehören:

Teilnahme bei konzeptionellen Absprachen, Rückmeldungen auf Anfragen von feinfilm, Durchführung
von (Zwischen-)Abnahmen fertiggestellter Produkte oder Produktionsteile, Anlieferung von Materialien
(z.B. Produktionsmaterialien, Audio-, Foto- und Videomaterial, Texte, personenbezogene oder
projektbezogene Informationen, Musik), Stellung von Mitwirkenden, Technik oder Räumlichkeiten (z.B.
für Dreharbeiten).
Der Kunde verpflichtet sich, innerhalb von zwei Werktagen nach Anfragen der feinfilm zu
inhaltlichen/konzeptionellen Aspekten (insbesondere bei der Entwicklung und Herstellung von
Produkten) eine Rückmeldung zu geben. Kann eine inhaltliche/konzeptionelle Stellungnahme binnen
dieser Frist noch nicht erfolgen, hat der Kunde in der Rückmeldung jedenfalls einen neuen Zeitpunkt
anzugeben, zu dem er sich inhaltlich/konzeptionell zurückmelden wird.
(3) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vertragsgemäß nach, verlängern
sich die vereinbarten Termine und Lieferfristen entsprechend. Etwaige hierdurch entstehende
Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen. Der Kunde hat deshalb Sorge dafür zu tragen, dass z.B. im
Falle persönlicher Verhinderung von Entscheidungsträgern und/oder Ansprechpartnern entsprechend
informierte und bevollmächtigte Vertreter bestellt sind.
(4) Mit der vereinbarten Vergütung werden nur die vereinbarten Leistungen abgegolten. Verlangt der
Kunde Änderungen von Inhalt und/oder Umfang der Leistungen und/oder Zusatzleistungen, sind diese
gesondert zu vergüten und die vereinbarten Termine und Fristen können sich verschieben. Bei nicht
nur unerheblichen Änderungswünschen ist feinfilm auch berechtigt, das Änderungsverlangen
zurückzuweisen.
(5) Stellt der Kunde für Dreharbeiten Personal (z.B. Sprecher vor der Kamera) oder Technik oder
finden die Dreharbeiten auf Wunsch des Kunden an bestimmten Örtlichkeiten (z.B. in Gebäuden,
Firmenräumen) statt, trägt der Kunde die Verantwortung für etwaige Verhinderungen, Verzögerungen
oder sonstige Störungen (z.B. Erkrankungen, fehlerhafte Technik, fehlende Drehgenehmigungen,
Baulärm etc.). Beauftragt der Kunde feinfilm mit Außendreharbeiten (unter freiem Himmel), weist
feinfilm darauf hin, dass es hier oft zu Verschiebungen, Abbrüchen und sonstigen Störungen kommen
kann (z.B. aufgrund der Wetter- oder Verkehrslage). Die mit solchen Störungen im Zusammenhang
stehenden Mehrkosten (z.B. für zusätzliche Drehtage oder Drehzeiten) werden vom Kunden getragen,
es sei denn, dass sie auf ein schuldhaftes Verhalten von feinfilm zurückzuführen sind
(für die Haftung von feinfilm gilt dann § 12).

§ 5 Abnahme von Produkten
(1) Der Kunde ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Produkt abzunehmen. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn das Produkt der festgelegten Absprache bzw. Konzeption und den
branchenüblichen Qualitätsstandards entspricht. Wegen unwesentlicher Mängel oder aus rein
künstlerischen und/oder geschmacklichen Gründen kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Im Bereich der Herstellung von Produkten erfolgt in der Regel zunächst eine Rohschnittabnahme
und anschließend eine Feinschnittabnahme (Endabnahme). Bei Marketingprodukten erfolgt
grundsätzlich zunächst eine Layoutabnahme und anschließend die Abnahme des finalen Produkts
(z.B. Website) oder die Abnahme des finalen Konzepts (z. B. für eine Werbekampagne vor deren
Start). feinfilm kann dem Kunden Produkte entweder auf körperlichen Datenträgern oder digital (z.B.
als Downloadlink) zur Abnahme übergeben.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, die übergebenen Produkte innerhalb von sieben Tagen zu prüfen und
schriftlich (Textform genügend) abzunehmen. Als abgenommen gilt ein Produkt auch, wenn der Kunde
nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels die Abnahme verweigert hat. Der
Kunde hat deshalb Sorge dafür zu tragen, dass z.B. im Falle persönlicher Verhinderung von
Entscheidungsträgern entsprechend informierte und bevollmächtigte Vertreter bestellt sind.
(4) Der Kunde hat in der Mängelanzeige die einzelnen zu behebenden Mängel aufzuführen. Nach der
Prüfungsfrist von sieben Tagen ist die Rüge offensichtlicher Mängel ausgeschlossen. Nach Fristablauf

übermittelte Änderungswünsche gelten als Beauftragung von Zusatzleistungen und werden gesondert
vergütet [siehe oben § 4 Absätze (4), (5)].
(5) feinfilm ist verpflichtet, den Kunden zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme nach Absatz (3)
und Mängelanzeige nach Absatz (4) auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von
Mängeln verweigerten Abnahme und einer nicht erfolgten Mängelanzeige in Textform hinzuweisen.

§ 6 Gewährleistung, Garantien
(1) Im Falle von Sach- und Rechtsmängeln hat der Kunde zuerst gegenüber feinfilm die Rechte auf
Nacherfüllung geltend zu machen. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, stehen dem Kunden die
weiteren Mängelrechte (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) zu.
(2) Eine über die gesetzliche Sach- und Rechtsmängelhaftung hinausgehende Gewährleistungspflicht
besteht nicht. Insbesondere besteht keine Gewährleistung dafür, dass die Produkte und/oder
Leistungen den speziellen Anforderungen des Kunden genügen. Der Kunde trägt die alleinige
Verantwortung für die mit der Nutzung beabsichtigten Ergebnisse.
(3) Eine zusätzliche Garantie besteht bei gelieferten Produkten nur, wenn diese ausdrücklich in der
Auftragsbestätigung zu dem jeweiligen Produkt abgegeben wurde.

§ 7 Vergütung, Zahlungsmodalitäten
(1) Etwaige vom Kunden zu leistende Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen ergeben sich aus
dem Vertrag; gesetzliche Ansprüche von feinfilm auf Abschlagszahlungen bleiben unberührt.
Sämtliche Vergütungsangaben verstehen sich jeweils zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
(2) Zahlungen an uns sind per Rechnung/Überweisung oder über PayPal möglich. PayPal ist eine
Bezahlplattform, die in Europa von dem Unternehmen PayPal (Europe)
Sàrl. et Cie, S.C.A. betrieben
wird (Internetadresse https://www.paypal.com). Zur Nutzung von PayPal ist eventuell ein PayPal-
Konto notwendig. Hierfür gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Nutzungsbedingungen
des Unternehmens PayPal.

§ 8 Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die gelieferten Produkte und sonstigen
Leistungsergebnisse im Eigentum von feinfilm.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen von feinfilm aufzurechnen, es sei denn,
seine Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Der Kunde ist zur Aufrechnung
gegenüber Forderungen von feinfilm auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche
aus demselben Vertrag geltend macht.
(3) Der Kunde darf ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn der Gegenanspruch aus
demselben Vertrag herrührt.

§ 9 Kündigung des Vertrages
(1) feinfilm räumt dem Kunden die Möglichkeit der vorzeitigen Vertragsbeendigung eines mit feinfilm
geschlossenen Vertrages gegen Zahlung der nachfolgenden Vergütungspauschalen ein. Bei der
Bemessung der Vergütungspauschalen wurde berücksichtigt, dass feinfilm im Falle von Produktionen
oder Dienstleistungen bei der Ausführung regelmäßig auf externe Mitwirkende, Technik und
Arbeitsplätze (z.B. Schnittplätze) zurückgreift und mit Beginn der Leistungen erhebliche
Verbindlichkeiten eingeht und Kosten anfallen (z.B. Buchen eines Teams, Anmietung von Technik,
externe Recherche, Vorbereitung und Durchführung von Meetings oder Brainstormings, Fertigung
erster Entwürfe, Designs etc.). Insbesondere bei der Herstellung von Filmen müssen frühzeitig
Mitwirkende, Technik und Arbeitsplätze gebucht werden, insbesondere weniger als 48 Stunden vor
Produktionsbeginn (Dreh oder Animation) sind hier grundsätzlich 100% aller Leistungen gebucht.
Beendet der Kunde danach einen Vertrag vorzeitig, kann feinfilm vom Kunden die folgenden
Vergütungspauschalen verlangen:
(a) Bei Verträgen allgemein:

– Bei einer Vertragsbeendigung vor dem Beginn der Leistungen durch feinfilm: pauschal
10 % der vereinbarten Gesamtvergütung;

– Bei einer Vertragsbeendigung ab dem Beginn der Leistungen (z.B. nach Beginn mit der
Durcharbeitung von Material, Recherche, Vorbereitung eines Kick-Off-Meetings,
Einholung von Angeboten für ein potentielles Team zur Buchung) pauschal 30% der
vereinbarten Gesamtvergütung.

(b) Bei Verträgen über die Erstellung von Filmen mit von feinfilm zu leistenden Dreharbeiten
abweichend hiervon:

– Bei einer Vertragsbeendigung vor dem Beginn der Leistungen durch feinfilm pauschal
10 % der vereinbarten Gesamtvergütung;

– Bei einer Vertragsbeendigung von weniger als 14 Tagen vor dem Beginn der
Dreharbeiten (maßgeblich ist der letzte, dem Kunden mitgeteilte Drehplan) pauschal
40% der vereinbarten Gesamtvergütung;

– Bei einer Vertragsbeendigung von weniger als 48 Stunden vor dem Beginn der
Dreharbeiten (s.o.) pauschal 100% der vereinbarten Gesamtvergütung.

(c) Bei Verträgen über die Erstellung von Filmen ohne Dreharbeiten (z.B. Animationsfilmen,
Erklärvideos) abweichend hiervon:

– Bei einer Vertragsbeendigung vor dem Beginn der Leistungen durch feinfilm pauschal
10 % der vereinbarten Gesamtvergütung;

– Bei einer Vertragsbeendigung nach Erstellung des Konzepts (feinfilm hat bereits ein
Konzept, entweder textlich oder textlich-visuell, erstellt und dem Kunden präsentiert,
z.B. in einem Meeting oder als Datei übersandt) und vor Beginn der Arbeit am Film (z.B.
Beginn der Rough Animation, Erstellung erster Bewegtbilder) pauschal 50% der
vereinbarten Gesamtvergütung;

– Bei einer Vertragsbeendigung von weniger als 48 Stunden vor dem Beginn der Arbeit
am Film (s.o.) pauschal 100% der vereinbarten Gesamtvergütung.

Hierdurch wird dem Kunden jedoch nicht die Möglichkeit ausgeschlossen, nachzuweisen, ein Schaden
sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die vorbezeichneten
Vergütungspauschalen.
Ebenfalls wird feinfilm die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, nachzuweisen, ein Schaden sei höher als
die vorbezeichneten Vergütungspauschalen (z.B. aufgrund von höheren Aufwendungen, wie durch
Einkauf von Fremdpersonal und -technik für Filmarbeiten) (wobei der Schaden ist im Falle der
Ausübung des hier geregelten Vertragsbeendigungsrechts 100% der Gesamtvergütung nicht
übersteigen kann; sonstige weitergehende Schadensersatzansprüche von feinfilm, etwa aufgrund von
Pflichtverletzungen des Kunden, bleiben unberührt).
Sollte dem Kunden bei Werkverträgen ein jederzeitiges Kündigungsrecht nach § 648 BGB zustehen,
gelten die vorstehenden Vergütungspauschalen und weiteren Regelungen (Nachweis eines
geringeren oder höheren Schadens) entsprechend.
(2) Feinfilm steht ferner folgendes Sonderkündigungsrecht zu:
Erbringt der Kunde eine Mitwirkungshandlung, die zur Erbringung der vertraglichen Leistungen durch
feinfilm von wesentlicher Bedeutung ist, nicht und bleibt auch eine zur Nachholung der Handlung von
feinfilm gesetzte angemessene Frist erfolglos, kann feinfilm den Vertrag mit sofortiger Wirkung
kündigen. Feinfilm kann in diesem Fall vom Kunden ebenfalls die in Absatz (1) (a) bis (c) geregelten
Vergütungspauschalen verlangen. Die Regelungen zur Gelegenheit des Nachweises eines geringeren
Schadens durch den Kunden sowie zur Erhöhung der Pauschalen in Absatz (1) gelten entsprechend.
(3) Im Übrigen wird das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung
des Vertrages aus wichtigem Grund für beide Parteien bleibt unberührt.

§ 10 Verantwortlichkeit des Kunden für Inhalte von Produkten
(1) Verantwortlichkeit des Kunden für die von ihm gelieferte Inhalte:
Der Kunde ist allein verantwortlich für Sach- und Rechtsmängel und/oder technische Mängel der von
ihm gelieferten Materialien (z.B. Daten, Datenträger, Produktionsmaterialien, Audio-, Foto- und
Videomaterial, Texte, personenbezogene oder projektbezogene Informationen, Musik, wie z.B.
Musikwerke, Musikaufnahmen), für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des in Auftrag gegebenen
Produkts (z.B. im Hinblick auf Tatsachendarstellungen) und die rechtliche Zulässigkeit des Produkts
(z.B. im Hinblick auf rechtswidrige Äußerungen oder Darstellungen, Verletzung von Drittrechten,
Verletzung von gesetzlichen Vorschriften). Der Kunde ist für die Einholung erforderlicher
Einwilligungen und Lizenzen dieser Materialien selbst verantwortlich. Entstehen bei feinfilm aufgrund
der Verletzung dieser Pflichten Schäden, werden diese vom Kunden einschließlich sämtlicher
Folgekosten (wie z.B. Rechtsverfolgungskosten) ersetzt. Im Falle der Inanspruchnahme von feinfilm
durch Dritte wegen solcher Schäden und Folgekosten stellt der Kunde feinfilm hiervon frei.
(2) Keine Verantwortung von feinfilm für von feinfilm eingebettete vorproduzierte Musikinhalte oder
Auftragskompositionen:
Stellt feinfilm dem Kunden Musikinhalte (Musikwerke und/oder Musikaufnahmen zur Einbettung in
Produkte) bereit, greift feinfilm selbst in der Regel auf kommerzielle Online-Musikplattformen zurück,
auf denen vorproduzierte Musikinhalte zu moderaten Pauschallizenzen angeboten werden. feinfilm
übernimmt keine Garantie dafür, dass diese Musikinhalte keine Rechte Dritter verletzen und/oder dass
für die Nutzung dieser Musikinhalte keine Vergütungen an Verwertungsgesellschaften (wie z. B.
GEMA) zu zahlen sind. Für den Fall, dass für eine Leistung abweichend hiervon individuelle
Auftragskompositionen Dritter in Auftrag gegeben werden müssen, obliegt es dem Kunden, mit dem
Komponisten die vertraglichen Regelungen zu treffen und die Rechte zu klären.
(3) Verantwortlichkeit des Kunden für „GEMA-freie Musik“:
Auch in dem Fall, dass seitens feinfilm und/oder eines Rechteinhabers Musikinhalte als „GEMA-frei“
bezeichnet werden, gilt: Feinfilm übernimmt keine Garantie für die dauernde „GEMA-Freiheit“ von
Musik (zur Klarstellung: Auch „GEMA-freie“ Musik wird z.B. GEMA-pflichtig, sobald der Komponist der
GEMA beitritt). Für die Einholung der Nutzungsrechte bei Verwertungsgesellschaften (wie GEMA)
bleibt stets der Kunde oder sonstige Verwerter verantwortlich [siehe unten § 11 Absatz (1)].

§ 11 Nutzungsrechte
(1) Unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung
erwirbt der Kunde sämtliche ausschließlichen, inhaltlich, zeitlich und räumlich uneingeschränkten
Nutzungsrechte an den von feinfilm hergestellten Produkten und erbrachten Dienstleistungen.
Ausgenommen von dieser Rechteeinräumung sind:
(a) Nutzungsrechte an den vom Kunden zur Verfügung gestellten Materialien; der Kunde ist für
die Einholung der entsprechenden Rechte selbst verantwortlich.
(b) Nutzungsrechte an von Dritten lizenzierten Materialien (z.B. Werken und/oder Leistungen,
wie fremd lizenzierter Musik); der Kunde ist für die Einholung der entsprechenden Rechte selbst
verantwortlich.
(c) Nutzungsrechte, die von Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, GVL, VG Wort, VG Bild
Kunst) wahrgenommen werden; der Kunde ist für die Einholung der entsprechenden Rechte
selbst verantwortlich.
(2) Die Rechteeinräumung nach Absatz (1) umfasst auch das Recht des Kunden, die zur Verfügung
gestellten Rohmaterialien (z.B. Footage, Fotos, Entwürfe) zu nutzen sowie die gelieferten Produkte
beliebig weiter zu bearbeiten und diese Bearbeitungen zu nutzen. Die unter oben Absatz (1)
genannten Ausnahmen von der Rechteeinräumung gelten aber auch für Rohmaterialien und/oder
Bearbeitungen. Ferner ist die Benutzung von Rohmaterialien und/oder Bearbeitungen untersagt, wenn
Rechte von Dritten (z.B. Mitwirkenden, wie Schauspielern, Sprechern, oder Inhalten, wie Musik) nur
für das fertiggestellte Endprodukt eingeräumt wurden. Der Kunde ist im Falle der Nutzung von
Rohmaterial und/oder Bearbeitungen selbst verantwortlich für die Klärung und/oder Einholung der
entsprechenden Rechte.
(3) feinfilm hat das nicht-ausschließliche und unentgeltliche, zeitlich und räumlich uneingeschränkte
Recht zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Produkte und/oder Leistungen zu Zwecken der
Eigenwerbung, Präsentation und Schulung in allen Medien (einschließlich Internet). feinfilm ist danach
insbesondere berechtigt, die vertragsgegenständlichen Produkte und/oder Leistungen einschließlich
Rohmaterialien und Bearbeitungen hiervon zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich
wiederzugeben (einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung), inklusive der Bearbeitung und
Herstellung sog. Showreels, Präsentation auf Webseiten (von feinfilm oder Dritten), Nutzungen in
sozialen Medien, Erstellung eines „Making-of“ und diese Produktionen Dritten (einschließlich
potentieller Kunden) zur Verfügung zu stellen. feinfilm kann diese Rechte auch Dritten (wie
Mitarbeitern, in fester Anstellung oder freie Mitarbeiter) und anderen Mitwirkenden der
vertragsgegenständlichen Produktionen und Leistungen zu den Zwecken der Eigenwerbung,
Präsentation und Schulung übertragen. feinfilm ist ferner berechtigt, nicht-ausschließlich Name (ggf.
Marke/Logo) und Bild des Kunden zu Referenzzwecken bei der Eigenwerbung, Präsentation und
Schulung zu nutzen. feinfilm ist ferner berechtigt, aber nicht verpflichtet, Sicherungskopien der
vertragsgegenständlichen Produkte und Leistungen zu verwahren und zu archivieren. Sollten für diese
Nutzungen für eigene Zwecke von feinfilm zusätzliche Rechte Dritter (z.B. an Inhalten, wie Musik)
einzuholen sein (z.B. bei Verwertungsgesellschaften), ist feinfilm hierfür selbst verantwortlich.

§ 12 Haftung
(1) Ansprüche des Kunden gegen feinfilm auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon
ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten)
sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung von feinfilm, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags
notwendig ist.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet feinfilm nur auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt
sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit.
(3) Die Einschränkungen der Absätze
(1) und (2) gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter
und Erfüllungsgehilfen von feinfilm, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(4) Die sich aus den Absätzen
(1) und (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit
feinfilm den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache
übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit feinfilm und der Kunde eine Vereinbarung über die
Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben
unberührt.

§ 13 Datenschutz
Wir erheben und speichern die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Kunden. Bei der
Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden beachten wir die gesetzlichen
Bestimmungen. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der in unserem Online-Angebot abrufbaren
Datenschutzerklärung (Link). Der Kunde erhält auf Anforderung jederzeit Auskunft über die zu seiner
Person gespeicherten Daten.

§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Auf Verträge zwischen feinfilm und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Sofern es sich bei den Vertragsparteien um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen
Rechts oder um öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und feinfilm der Sitz von feinfilm.
(3) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen
verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften.
Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch
im Ganzen unwirksam.
Bei einer Kontaktaufnahme über unsere Website (z.B. mit einem Online-Formular) gilt:
Sie können sich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als PDF herunterladen und ausdrucken.
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