Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten der EU-KI-Verordnung. Für die Werbepraxis heißt das: Wer KI-generierte Bilder, Spots oder Stimmen veröffentlicht, muss das in vielen Fällen sichtbar kennzeichnen — im Werbemittel selbst, nicht im Kleingedruckten. Die entscheidenden Fragen sind dabei weniger juristisch als operativ: Wer in der Kette aus Marke, Agentur und Produktion ist verpflichtet? Was gehört ins Label, wo sitzt es, wie lange? Und was passiert, wenn ein Mitbewerber die Lücke vor einer Behörde entdeckt?
Vorweg: Wir sind eine Filmproduktion, keine Kanzlei. Dieser Text fasst zusammen, wie wir die Rechtslage nach den vorliegenden Quellen verstehen — bei kritischen Kampagnen solltest Du die Bewertung anwaltlich absichern lassen.
Kennzeichnungspflicht für KI in der Werbung 2026 — was Werbetreibende jetzt konkret tun müssen
- #1 Was sich am 2. August 2026 geändert hat — und was nicht
- #2 Wer kennzeichnen muss: Anbieter, Betreiber — und wo Agentur und Kunde stehen
- #3 Was in der Werbung kennzeichnungspflichtig ist — und was nicht
- #4 Wie Du richtig kennzeichnest: Format, Platzierung, Timing
- #5 Das größere Risiko: Wettbewerbsrecht statt Bußgeld
- #6 Wer aufpasst: Bundesnetzagentur, Landesmedienanstalten — und die Plattformen
- #7 Die Checkliste für Deinen Freigabeprozess
- #8 Was in den Produktionsvertrag gehört
- #9 Häufige Fragen zur KI-Kennzeichnung in der Werbung
Was sich am 2. August 2026 geändert hat — und was nicht
Grundlage ist Artikel 50 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689). Er verteilt Pflichten auf zwei Rollen: Anbieter entwickeln KI-Systeme, Betreiber nutzen sie beruflich in eigener Verantwortung. Für Werbetreibende sind drei Absätze relevant:
- Art. 50 Abs. 4 — Betreiberpflicht: Wer Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein „Deepfake” sind, muss das offenlegen.
- Art. 50 Abs. 5 — Die Offenlegung muss „in klarer und eindeutiger Weise” spätestens zur ersten Wahrnehmung erfolgen und barrierefrei sein.
- Art. 50 Abs. 1 — Anbieterpflicht: Chatbots und KI-Avatare müssen als KI erkennbar sein.
Eine Fußnote, die in vielen Zusammenfassungen fehlt: Die Pflicht der Anbieter zur maschinenlesbaren Markierung (Art. 50 Abs. 2) wurde durch das AI-Omnibus-Paket für Systeme, die vor dem 2. August 2026 am Markt waren, bis zum 2. Dezember 2026 gestreckt. Für Dich heißt das: Verlass Dich nicht darauf, dass Dein KI-Tool schon saubere Herkunftsdaten mitschreibt.
Keine Rückwirkung dagegen: Vor dem 2. August 2026 veröffentlichte Werbemaßnahmen müssen nicht nachgekennzeichnet werden. Aber der Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft (ZAW) stellt klar — wird ein kennzeichnungspflichtiges Motiv nach diesem Datum erneut ausgespielt, greift die Pflicht. Reaktivierte Evergreen-Kampagnen und neu aufgesetzte Retargeting-Sets sind Neuveröffentlichungen.
Den größeren Rahmen — warum die Regelung ausgerechnet bei Bewegtbild so viel Wirkung entfaltet — findest Du im Grundlagenbeitrag zur KI-Kennzeichnungspflicht bei Video ab 2026. Hier geht es eine Ebene tiefer.
Wer kennzeichnen muss: Anbieter, Betreiber — und wo Agentur und Kunde stehen
Die Wettbewerbszentrale formuliert es unmissverständlich: „Betreiber” sind nicht OpenAI oder Midjourney — das sind Anbieter. Betreiber ist nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO jeder, der ein KI-System beruflich in eigener Verantwortung verwendet: Konzerne, Mittelständler, Agenturen, Produktionsfirmen, Soloselbstständige. Der ZAW konkretisiert: verpflichtet ist, wer KI zur Erstellung einer Werbemaßnahme nutzt und diese veröffentlicht — oder veröffentlichen lässt.
Die Konstellation Marke–Agentur–Produktion
In einer typischen Kampagne sind damit mehrere Beteiligte potenziell Betreiber: die Produktionsfirma, die das Tool bedient; die Agentur, die daraus Werbemittel baut; das werbende Unternehmen, das unter eigenem Namen schaltet. Die Verantwortung trägt nach aktueller Einschätzung, wer veröffentlicht oder veröffentlichen lässt — in der Regel die Marke, häufig gemeinsam mit der Agentur. Reine Verbreiter ohne Kontrolle über den KI-Einsatz, etwa Publisher und Plattformen, gelten nicht als Betreiber. Du wirst die Pflicht also nicht dadurch los, dass Du die KI-Arbeit einkaufst.
Der Rollenwechsel, den viele übersehen
Ein Detail aus dem Leitfaden der Wettbewerbszentrale: Kauft ein Unternehmen einen Chatbot ein, nennt ihn „Uwe” und integriert ihn auf der eigenen Website, wird es damit selbst zum Anbieter — und ist für die Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 1 verantwortlich. Wer einen Kampagnen-Bot oder KI-Avatar unter eigener Marke ausrollt, hat also mehr Pflichten als gedacht. Der Hinweis „KI-unterstützt” genügt dabei nicht — auch ein menschlicher Service kann punktuell KI-unterstützt sein. Besser: „Du chattest hier mit einem KI-Assistenten.”
Was in der Werbung kennzeichnungspflichtig ist — und was nicht
Der ZAW grenzt den Anwendungsbereich klar ein: Betroffen sind Visuals, Audiospots und audiovisuelle Werbespots. Reine Werbetexte fallen praktisch heraus (mehr dazu im FAQ unten).
Der Test, der in der Praxis entscheidet
Kennzeichnungspflichtig sind „Deepfakes” nach Art. 3 Nr. 60 KI-VO: KI-erzeugte oder -manipulierte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlicherweise als echt erscheinen würden. Der Test hat zwei Stufen:
- Ähnlichkeit: Bildet der Inhalt physische Merkmale von Menschen, Tieren, Landschaften oder Sachen nach? Die Wettbewerbszentrale versteht das weit — es muss keine konkrete existierende Person oder Straßenecke sein. Ein frei erfundenes, aber fotorealistisches Gesicht reicht.
- Täuschungseignung: Könnte ein erheblicher Teil des Publikums das für eine echte Aufnahme halten? Was in einer Gaming-Community sofort als KI erkannt wird, kann in einem Gesundheitsmagazin täuschend echt wirken.
Die finalen Leitlinien der EU-Kommission vom 20. Juli 2026 setzen die Ausnahme eng: kennzeichnungsfrei sind nur offensichtlich unrealistische Darstellungen — genannt werden eine Sphinx über dem Eiffelturm und Mäuse, die über Käsesorten streiten. Der ZAW ergänzt: Comicfiguren, sprechende Tiere und Science-Fiction sind unproblematisch. Vorsicht dagegen bei der Kunst-Ausnahme — die Erleichterung für „offensichtlich künstlerische, kreative oder satirische Werke” greift bei Werbung mit primär kommerziellem Zweck nicht automatisch.
Wo Retusche aufhört und KI-Generierung anfängt
Die Linie verläuft entlang der Täuschung über die Authentizität. Kennzeichnungsfrei ist rein unterstützender Einsatz — Licht- und Farbkorrektur, Lautstärkeanpassung, Unterdrückung von Hintergrundgeräuschen, Bearbeitung von Bildhintergründen; die Kommission zieht hier laut Wettbewerbszentrale eine Bagatellgrenze. Kennzeichnung dagegen, sobald die Bearbeitung den Wahrheitsgehalt verändert — ein hinzugefügtes Produkt, eine ausgetauschte Person, eine synthetische Stimme, ein erfundener Ort, der real wirkt. Merksatz: Nicht das Werkzeug entscheidet, sondern die Wirkung.
Fall aus der Praxis: Ein Stadtwerk lässt für eine Imagekampagne ein Luftbild der eigenen Stadt KI-generieren — goldene Stunde, Skyline mit Fluss. Kein echter Ort wurde nachgebaut, das Motiv ist frei erfunden. Kennzeichnungspflichtig? Nach aktueller Einschätzung ja. Das Bild ähnelt einem Ort im Sinne der Deepfake-Definition, und ein durchschnittlicher Betrachter hält es für eine echte Drohnenaufnahme — genau das war die gestalterische Absicht. Dass die Skyline nicht existiert, hilft nicht: Abstrakte Ähnlichkeit genügt. Zeigt das Bild zusätzlich Infrastruktur, die es noch gar nicht gibt, kommt zur Kennzeichnungsfrage die Irreführung hinzu. Ein KI-Label heilt keine falsche Werbeaussage.
Wie Du richtig kennzeichnest: Format, Platzierung, Timing
Art. 50 Abs. 5 verlangt „klar und eindeutig” und „spätestens zum Zeitpunkt der ersten Wahrnehmung”. Innerhalb dieses Rahmens hast Du Gestaltungsspielraum — die Leitplanken sind inzwischen aber recht konkret.
Sichtbare Kennzeichnung
- Visual: Das Label gehört ins Bild, nicht in die Caption. Der Verhaltenskodex legt eine Einbettung direkt ins Motiv nahe, etwa in einer oberen Ecke. Ein Hinweis, der beim Reshare verlorengeht, erfüllt den Zweck nicht.
- Spot: Kennzeichnung zu Beginn. Die finalen Leitlinien sehen zusätzlich vor, dass sie „wo immer möglich und angemessen” durchgängig oder in Intervallen erfolgt — mindestens nach Werbepausen. Für einen 30-Sekünder ist ein Label am Anfang derzeit vertretbar, bei längeren Formaten wird es enger.
- Audio: Akustischer Hinweis zu Beginn; bei längeren Spuren mit Wiederholung.
- Formatvarianten: Bei automatisierten Ausspielungen muss die Kennzeichnung laut ZAW in allen Formaten beim ersten Kontakt sichtbar sein — sie muss „mitwandern”.
- Kontrast und Dauer: Das Label muss sich abheben und lange genug stehen, um gelesen zu werden.
Die EU-Kommission stellt ein freiwilliges Icon-Set bereit; ein eigenes Design ist zulässig, und der ZAW hält „AI” wie „KI” für tragfähig. Für den deutschen Markt empfiehlt die Wettbewerbszentrale deutschsprachige Kennzeichnung — Oberlandesgerichte haben englische Kürzel wie „#ad” bei der Influencer-Werbung wiederholt kritisch gesehen.
Maschinenlesbare Kennzeichnung
Sie ist primär Anbieterpflicht — für Dich trotzdem relevant, nämlich als Nachweis. Der Verhaltenskodex empfiehlt mindestens zwei Ebenen, typischerweise Metadaten plus Wasserzeichen. In der Praxis läuft das über C2PA / Content Credentials: kryptografisch signierte Herkunftsdaten, die in der Datei mitlaufen; Adobe-Tools schreiben sie mit. Behandle sie als Beweismittel — wenn später jemand fragt, welcher Teil eines Spots KI-generiert war, willst Du das belegen und nicht rekonstruieren.
Fall aus der Praxis: Ein Maschinenbauer produziert einen Produktfilm. Drei KI-Elemente sind im Spiel: Die Werkshalle im Hintergrund wurde KI-gestützt aufgeräumt und das Licht angeglichen. Ein synthetisches Voiceover spricht den Text. Eine generierte Explosionszeichnung erklärt den Antrieb. Die Bewertung fällt je Element anders aus: Die Hintergrundbearbeitung ist rein unterstützend und kennzeichnungsfrei, die Explosionsanimation erkennbar schematisch. Die synthetische Stimme ist der kritische Punkt: Art. 50 Abs. 4 erfasst ausdrücklich Toninhalte, und eine Stimme, die als die eines realen Menschen durchgeht, erfüllt die Deepfake-Definition. Ergebnis: Der Film wird gekennzeichnet — als Ganzes, nicht elementweise. Zweite Lehre: Wäre statt des Sprechers ein KI-generiertes Kundenstatement eingebaut worden, hätte auch das beste Label nichts geholfen. Ein erfundenes Testimonial bleibt irreführend.
Das größere Risiko: Wettbewerbsrecht statt Bußgeld
Der Bußgeldrahmen klingt spektakulär — bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes nach Art. 99 Abs. 4 KI-VO. Mehrere Kanzleien erwarten allerdings, dass Behörden zunächst zurückhaltend agieren. Das schnell wirksame Risiko liegt woanders: bei der Abmahnung. Sie hat drei Wege:
- § 3a UWG (Rechtsbruch): Art. 50 KI-VO dürfte nach überwiegender Einschätzung eine Marktverhaltensregelung sein, weil die Norm informierte Marktentscheidungen schützt. Höchstrichterlich geklärt ist das noch nicht.
- § 5 UWG (Irreführung): Greift auch dann, wenn Gerichte § 3a verneinen. Wer ein KI-Testimonial als echt erscheinen lässt, täuscht über wesentliche Merkmale.
- § 5a UWG: Die Information, dass eine Darstellung künstlich ist, kann für die geschäftliche Entscheidung wesentlich sein — ihr Vorenthalten ist angreifbar.
Abmahnbefugt sind Mitbewerber sowie klagebefugte Wirtschafts- und Verbraucherverbände. Die Wettbewerbszentrale handelt auf Grundlage von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und hat ihre Linie schon im Februar 2026 skizziert und Ende Juli aktualisiert. Das Muster ist aus dem Influencer-Marketing bekannt: Sobald sich eine Auslegung gefestigt hat, folgt systematische Verfolgung. Und eine einstweilige Verfügung stoppt eine Kampagne mitten im Flight — das ist unangenehmer als ein Bußgeldbescheid.
Und der Klassiker: AI Washing
Ein Risiko ohne Kennzeichnungsbezug, das trotzdem in dieselbe Freigaberunde gehört: Wer sein Produkt als „KI-basiert” bewirbt, ohne dass eine KI-Komponente vorhanden ist, handelt irreführend nach § 5 UWG. Die Formel der Wettbewerbszentrale: Wer KI verspricht, muss KI bieten.
Fall aus der Praxis: Ein Filialist im Einzelhandel bewirbt eine Jacke über Social Ads. Getragen wird sie von einem KI-generierten Model; die Creatives laufen in 16:9, 1:1, 4:5 und 9:16. Das Team hat ein „KI-generiert”-Label ins 16:9-Master gebrannt — unten rechts. In der 9:16-Ausspielung wird genau dieser Bereich weggeschnitten. Die Kennzeichnung fehlt damit im Format mit der größten Reichweite, obwohl der ZAW Sichtbarkeit in allen Formaten verlangt. Zweite Ebene: das KI-Model selbst — synthetische Personen, die menschenähnlich auftreten, sind nach Einschätzung der Wettbewerbszentrale kennzeichnungspflichtige Deepfakes. Dritte Ebene: Sieht die reale Jacke anders aus als die generierte, ist das § 5 UWG, unabhängig vom Label. Die Lehre: Kennzeichnung ist ein Layout-Thema, kein Compliance-Häkchen.
Wer aufpasst: Bundesnetzagentur, Landesmedienanstalten — und die Plattformen
Deutschland hat die Durchführung mit dem KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz geregelt; der Bundestag hat es am 11. Juni 2026 beschlossen, in Kraft ist es seit Ende Juli 2026. Die Bundesnetzagentur ist zentrale Marktüberwachungsbehörde, nationale Kontaktstelle und Beschwerdestelle.
Für Werbung gilt aber eine Besonderheit: Im Medienbereich — Rundfunk und Telemedien, und nach Lesart des ZAW ausdrücklich auch beim KI-Einsatz in Werbemaßnahmen — sind die Landesmedienanstalten zuständig. Grund ist das Gebot der Staatsferne, das eine Bundesbehörde ausschließt. Dein Ansprechpartner ist damit eher die Landesmedienanstalt als die BNetzA. Diese Verteilung ist frisch und noch nicht ausjudiziert — vor einer großen Kampagne lohnt eine Rückfrage.
Dazu kommt die Plattformebene, die praktisch am schnellsten greift: TikTok verlangt Offenlegung bei signifikant KI-veränderten Anzeigen und erkennt KI-Inhalte teils automatisch über C2PA-Daten, Meta labelt Anzeigen aus eigenen KI-Tools automatisch, YouTube sanktioniert wiederholt fehlende Angaben. Diese Regeln gelten unabhängig von der KI-VO und sind teils strenger.
Die Checkliste für Deinen Freigabeprozess
Diese Liste hat sich bei uns in der Abnahme bewährt. Sie ersetzt keine juristische Prüfung, verhindert aber die häufigsten Fehler:
- KI-Inventar führen: Welche Tools sind im Einsatz — Bild, Video, Voice, Musik, Upscaling? Wer darf sie nutzen?
- KI-Zeile ins Abnahmeprotokoll: Welche Bestandteile sind KI-generiert oder -manipuliert, wer hat das wann geprüft?
- Deepfake-Test: Ähnelt der Inhalt realen Personen, Orten oder Gegenständen — und könnte die Zielgruppe ihn für echt halten? Zwei Mal Ja heißt kennzeichnen.
- Assistiv oder wirkungsverändernd? Licht, Farbe, Rauschen, Hintergrund: meist kennzeichnungsfrei. Alles, was den Wahrheitsgehalt verändert: kennzeichnen.
- Stimmen nicht vergessen: Synthetische Voiceovers und geklonte Stimmen fallen unter Art. 50 Abs. 4 — diese Prüfung wird am häufigsten übersehen.
- Label in jeder Formatvariante prüfen (16:9, 1:1, 4:5, 9:16, Banner, Out-of-Home) — Safe Areas beachten, damit nichts weggeschnitten wird.
- Timing, Kontrast und Lesbarkeit prüfen: ab dem ersten Frame, bei Audio akustisch am Anfang — lesbar auch auf dem Smartphone bei Sonnenlicht.
- Deutschsprachig kennzeichnen, Barrierefreiheit mitdenken: Alt-Text, ausreichende Standzeit, klare Sprache.
- Content Credentials sichern: C2PA-Daten und Projektdokumentation archivieren.
- Produktclaims gegenprüfen: Wird mit „KI” geworben, obwohl keine drinsteckt? AI Washing landet im selben Verfahren.
- Reaktivierungen wie Neuveröffentlichungen behandeln und die Offenlegungs-Toggles bei Meta, TikTok und YouTube setzen.
- Eine namentlich verantwortliche Person benennen, die final freigibt — ohne Namen im Protokoll gibt es im Streitfall keine Dokumentation.
Was in den Produktionsvertrag gehört
Die Pflicht lässt sich vertraglich nicht wegdelegieren — wer veröffentlicht, bleibt verantwortlich. Regeln lässt sich aber das Innenverhältnis. Das gehört in jeden Werbespot- und Kampagnenfilm-Vertrag:
- Offenlegungspflicht der Produktion: Welche KI-Systeme wurden für welche Bestandteile eingesetzt — als Liste, nicht als Pauschalklausel.
- Zustimmungsvorbehalt und Nachweise: KI-Einsatz nur nach Freigabe; Lieferung von C2PA-Daten und Tool-Dokumentation.
- Wer setzt das Label? Produktion im Master, Agentur in den Adaptionen, Kunde in den Plattform-Toggles — schriftlich zuordnen.
- Freistellung und Haftung für Verstöße aus nicht offengelegtem KI-Einsatz.
- Rechteklärung: Nutzungsrechte an KI-Material, Persönlichkeitsrechte bei Avataren und Stimmklonen — die KI-VO sagt dazu nichts, das Persönlichkeits- und Urheberrecht schon.
Für Marken mit vielen Dienstleistern lohnt sich ein einheitlicher KI-Passus über alle Verträge hinweg — sonst entstehen an den Schnittstellen die Lücken, an denen niemand mehr weiß, wer das Label setzt. Das ist am Ende auch eine Frage konsistenter Markenführung.
Praxisbeispiel aus unserer Arbeit: Wie wir für den SWR einen KI-Charakter mit echten Filmausschnitten kombiniert haben — inklusive Character-Design, Kalkulation und Color Grading, liest Du in unserer Case Study Hybride Produktion: KI-Charakter Kater Charlie für den SWR.
Häufige Fragen zur KI-Kennzeichnung in der Werbung
Muss ich KI-generierte Werbetexte kennzeichnen?
Nach derzeitigem Verständnis in aller Regel nicht. Die Textpflicht in Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 KI-VO erfasst nur Texte von öffentlichem Interesse — Werbetexten fehlt diese Relevanz meist. Zusätzlich entfällt die Pflicht, wenn ein Mensch den Text vor Veröffentlichung prüft und verantwortet — bei Werbemaßnahmen praktisch immer der Fall. Bei Bild, Video und Audio sieht es anders aus.
Reicht ein Hinweis in der Bildunterschrift, in den AGB oder im Impressum?
Nein. Die Kennzeichnung muss beim ersten Kontakt wahrnehmbar sein — das schließt Hinweise aus, die man erst nach Klick oder Scroll findet. Der Verhaltenskodex legt eine Einbettung direkt ins Bild oder Video nahe, damit das Label auch beim Teilen erhalten bleibt.
Muss ich Werbemittel nachträglich kennzeichnen, die vor dem 2. August 2026 liefen?
Eine Nachkennzeichnung bereits veröffentlichter Werbemaßnahmen ist nach der ZAW-Handreichung nicht erforderlich. Aber: Wird ein kennzeichnungspflichtiges Werbemittel nach dem 2. August 2026 erneut veröffentlicht, greift die Pflicht. Reaktivierte Kampagnen und neu aufgesetzte Anzeigengruppen zählen als Neuveröffentlichung — hier entstehen derzeit die meisten unbeabsichtigten Verstöße.
Wer haftet, wenn die Agentur die Kennzeichnung vergisst — Agentur oder Auftraggeber?
Verpflichtet ist der „Betreiber”, also wer KI zur Erstellung der Werbemaßnahme nutzt und diese veröffentlicht oder veröffentlichen lässt. In der Praxis trifft das meist das werbende Unternehmen, häufig neben der Agentur. Abschichten lässt sich das nicht, indem man die KI-Arbeit einkauft — regeln lässt sich nur das Innenverhältnis.
Schadet eine KI-Kennzeichnung der Werbewirkung?
Die Sorge ist real; Kanzleien weisen darauf hin, dass gelabelte Inhalte im Marketing teils schlechter bewertet werden. Der pragmatische Umgang: KI dort einsetzen, wo sie nicht kennzeichnungspflichtig ist — assistive Postproduktion, schematische Animation, stilisierte Motive — und dort echt drehen, wo Glaubwürdigkeit den Ausschlag gibt. Menschen, Testimonials und Orte sind genau die Bereiche, in denen die Pflicht greift und echtes Material ohnehin stärker wirkt.
Kampagne in Planung — und die KI-Frage noch offen?
Wir produzieren Werbespots, Kampagnenfilme und Social-Formate in Berlin, München und Frankfurt — und bauen die Kennzeichnungsfrage von Anfang an in Konzept, Produktion und Abnahme ein, statt sie am Ende dranzuhängen. Lass uns über Dein Vorhaben sprechen: Wir sagen Dir, wo KI unproblematisch trägt und wo echtes Material die bessere Wahl ist.
